Stadt Thalheim/Erzgeb.

Amtliche Mitteilungen Archive - Thalheim im Erzgebirge

Thalheim Rathaus

Thalheim aktuell

Entsprechend des §§ 27a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind wir verpflichtet, öffentliche Bekanntmachungen und auszulegende Dokumente im Internet, auf unserer Homepage, seit dem 01.01.2024 zugänglich zu machen. Dies erfolgt auf dieser Seite, hier können Sie die entsprechenden Bekanntmachungen zusätzlich zu den bisherigen Bekanntmachungsformen einsehen.

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung –

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. in seiner Sitzung am 12.12.2024 mit Beschluss Nr. BV-SR 118-2024 folgende Satzung beschlossen:

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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen bei Wahlen und Entscheiden (Wahlentschädigungssatzung}

Aufgrund der §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S.62) die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29 : Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. in seiner Sitzung am 12.12 .2024 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen bei Wahlen und Entscheiden beschlossen:

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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Thalheim/Erzgeb. (Verwaltungskostensatzung – VwKS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S.62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500) geändert wurde in Verbindung mit den §§ 1, 2 und Sa des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlung in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung – VwKS) beschlossen:

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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Thalheim/Erzgeb. (Feuerwehrkostensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist; des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist und der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. in seiner Sitzung am 14.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Thalheim/Erzgeb. für die Haushaltsjahre 2024/2025 und die Auslegung des Haushaltsplanes 2024/2025

Aufgrund der satzungsrechtlichen Korrekturen infolge der Kreditkürzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis (Bescheid vom 29. Oktober 2024) wurde die Haushaltssatzung 2024-2025 mit einem sog. „Beitrittsbeschluss“ durch den Stadtrat in seiner Sitzung am 14.11.2024 geändert beschlossen.

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Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Stadtratswahl am 9. Juni 2024

Der Stadtwahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Juni 2024 das Wahlergebnis in der Stadt Thalheim/Erzgeb. ermittelt und festgestellt.

 

  1. Zahl der Wahlberechtigten 5057
  2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 3368
  3. Zahl der ungültigen Stimmzettel 65
  4. Zahl der gültigen Stimmzettel 3303
  5. Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen 9593

 

  1. Gesamtstimmenzahlen und Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge sowie die Zahlen der für die Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen:

 

Lfd. Nr. des Wahlvorschlages, Partei/

Wählervereinigung

Gesamt-stimmen Sitze
 
1. Freie Wählerunion e.V. Thalheim (FWU) 4240 8
 
Gewählte

Familienname, Vorname, Beruf/Stand

Anzahl Stimmen Ersatzpersonen

Familienname, Vorname, Beruf/Stand

Anzahl Stimmen
Nobis, Maik

Maler- und Lackierermeister, selbstständig

1691    
Glaske, Martin

Selbstständiger Monteur

869    
Brosch, Sabine

Selbstständig

534    
Wetzel, Martin

Verkaufsleiter

293    
Hilbert, Michel

SAP Inhouse Consultant

289    
Löper, Sebastian

Vertriebsmitarbeiter

243    
Heinert, Susanne

Unternehmensberaterin, selbstständig

206    
Georgi, Sascha

Redakteur

115    

 

 

Lfd. Nr. des Wahlvorschlages, Partei/

Wählervereinigung

Gesamt-

stimmen

Sitze
 
2. Christlich Demokratische Union

    Deutschlands (CDU)

3233 6
 
Gewählte

Familienname, Vorname, Beruf/Stand

Anzahl Stimmen Ersatzpersonen

Familienname, Vorname, Beruf/Stand

Anzahl Stimmen
Stampfer, Johanna

Berufsschullehrerin

1136 Gauser, Mandy

Planerin

191
Nebel, Julia

Oberschullehrerin

526 Ebert, Marko

Netzwerktechniker

184
Wedemeier, Alexander

Altenpfleger

284 Scherzer, Robert

Entwicklungsingenieur

142
Claus, Christian

Bankfachwirt

278    
Harte, Thomas

Polizeibeamter

261    
Zückmantel, Bernd

Möbelmonteur

231

 

   
 
3. Alternative für Deutschland – AfD 2120 4
Gahler, Torsten

Landtagsabgeordneter

1616    
Braun, Ronny

Messebauer, selbstständig

504    

 

  1. Es bleiben zwei Sitze nach § 21 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt.

 

Gegen die Wahl kann gemäß § 25 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 54 der Kommunalwahlordnung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jedem Bewerber und jeder Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz einlegt werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Thalheim/Erzgeb., den 19.06.2024

Nico Dittmann
Bürgermeister

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Öffentlicher Hinweis – Information an Landwirte/Landwirtschaftsbetriebe

Hinsichtlich der Veräußerung des nachstehend bezeichneten Grundstücks liegt dem Landratsamt Erzgebirgskreis als untere Landwirtschaftsbehörde ein beurkundeter Kaufvertrag vor, über dessen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden ist.

Gemarkung (Gemeinde): Thalheim (Thalheim)

Flurstücks-Nr.: 967/16

Größe in ha: 0,6418

Nutzungsart gemäß Angaben im Vertrag/Katasterkarte oder Luftbild: Ackerland

Die Genehmigung des Vertrages hängt u. a. von der Nichtfeststellbarkeit eines Erwerbsinteresses auf-stockungsbedürftiger und erwerbsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte ab. Entsprechenden Unternehmen wird hiermit Gelegenheit gegeben, dem Landratsamt Erzgebirgskreis bis zum 17. Mai 2024 Erwerbsinteresse schriftlich zu bekunden.Im Zusammenhang damit sollen neben Fakten, die den dringenden Aufstockungsbedarf hinreichend untersetzen (ungünstige Eigentumsland-/Pachtland-Relation, Flächenverluste z. B. wegen Straßenbau, Pachtvertragskündigungen etc., beabsichtigte oder bereits durchgeführte Betriebsvergrößerungen oder Betriebsprofiländerungen, welche Flächenbedarf nach sich ziehen) Angaben gemacht werden, welchen verbindlichen Preis sie bei einer eventuell gegebenen Erwerbsmöglichkeit anbieten würden. Bei Bedarf kann beim Landratsamt zu weiteren Grundstücksdaten angefragt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Mitteilung eines Erwerbsinteresses keinerlei Erwerbsansprüche begründet und den Absender der Erwerbsbekundung nicht zum Beteiligten am Verwaltungsverfahren macht.

Öffentlicher Hinweis