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Stadt Thalheim/Erzgeb.

Amtliche Mitteilungen Archive - Seite 2 von 2 - Thalheim im Erzgebirge

Thalheim Rathaus

Thalheim aktuell

Entsprechend des §§ 27a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind wir verpflichtet, öffentliche Bekanntmachungen und auszulegende Dokumente im Internet, auf unserer Homepage, seit dem 01.01.2024 zugänglich zu machen. Dies erfolgt auf dieser Seite, hier können Sie die entsprechenden Bekanntmachungen zusätzlich zu den bisherigen Bekanntmachungsformen einsehen.

Briefwahl

Zur Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024 besteht die Möglichkeit per Briefwahl zu wählen.

Auf Antrag werden die Briefwahlunterlagen ausgestellt. Der Wahlschein kann erst beantragt werden, sobald Sie die Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wahlscheinanträge können und werden nur bis zum 07.06.2024 um 18 Uhr entgegen genommen. Lediglich bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung erfolgt dies auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr.

Der Antrag kann auch bequem per Smartphone gestellt werden. Scannen Sie dazu einfach den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Im Anschluss können Sie Ihre automatisch eingetragenen Daten kontrollieren und Änderungen vornehmen. Danach müssen die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzvereinbarung akzeptiert werden und schon kann der Antrag versendet werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beantragung per Online-Formular. Dazu gehen Sie bitte auf folgenden Link: https://meldeservice.saskia.de/IWS/startini.do?mb=14521620 und folgen einfach den Anweisungen dort.

Es besteht zudem die Möglichkeit, eine E-Mail zu verfassen, in welcher Sie um Aus- und Zustellung der Briefwahlunterlagen bitten (Kontaktdaten unten). Sie können die Wahlbenachrichtigung selbstverständlich auch ausfüllen und in den Briefkasten am Rathaus einwerfen. Es ist zu den Öffnungszeiten des Rathauses ebenso problemlos möglich, die Unterlagen persönlich im Rathaus zu beantragen.

Weitere Informationen zur Briefwahl sowieso Auskünfte bei Rückfragen erhalten Sie gern unter 03721/262-0 oder per Mail an buergerservice@thalheim-erzgeb.de.

Information zur Umstrukturierung der Wahlbezirke

Information zur Umstrukturierung der Wahlbezirke

Gemäß § 3 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung sollen Wahlbezirke entsprechend den örtlichen Verhältnissen gebildet und abgegrenzt werden. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf aber auch nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke stellt einen wesentlichen Bestandteil des laufenden Wahlgeschäftes dar und liegt daher nach § 12 des Kommunalwahlgesetzes in der Zuständigkeit des Bürgermeisters. Im Zuge der Vorbereitungen auf das Wahljahr 2024 hat die Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb. die bei vergangenen Wahlen gebildeten Wahlbezirke geprüft und Verbesserungsmöglichkeiten erörtert.

Schlussendlich wurde sich für eine Variante mit vier Wahlbezirken und zwei Briefwahlbezirken entschieden. Durch eine Vergrößerung der Wahlbezirke kann um einen Wahlbezirk eingekürzt werden. Der ehemalige Wahlbezirk III Oberschule wird aufgeteilt. Die Änderungen betreffen dadurch auch die Zuordnung der Straßenzüge zu den Wahlbezirken. Diese finden Sie in der unten aufgeführten Übersicht. Eine gleichmäßige Verteilung der Wahlberechtigten auf die Wahlbezirke war dabei unsere Zielstellung.

In der Karte finden Sie nochmals eine grafische Darstellung der Wahlbezirke mit Zuordnung der Straßenzüge. Welcher Wahlbezirk für Sie der richtige ist, finden Sie auch nochmal auf den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die Sie rechtzeitig vor der Wahl mit der Post erhalten.

 

WB Abgrenzung des Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlraums
I Dorfchemnitzer Straße, Hammergrund, Hofackersiedlung, Randsiedlung, Zwönitztalstraße, Pionierweg, Bahnhofstraße, Hormersdorfer Weg, Äuß. Bergstr., Weststr., Moritzstr., Inn. Bergstr., Lessingstr., Bergstr., Äuß. Lessingstraße, Friedrichstr., Unt. Bahnhofstr., Uferstr. Wolf’s Kantine,
Zwönitztalstr. 32
II Tannenstr., Kantstr., Kleiststr., Inn. Kleiststr., Eichenweg, Buchenweg, Goethestr., Schillerstr., Löfflerweg, Gartenstr., Schulstr., Heinrichstr., Äuß. Heinrichstr., Grundstr., L.-Jahn-Str. Grundschule,
Kantstr. 36
(barrierefrei)
III Stadtbadstr., Rolandstr., Anton-Günther-Str., Feldstr., Berghausweg, Stollberger Str., An der Tabakstanne, Am Stollen Vereinshaus,
Stadtbadstr. 12
(barrierefrei)
IV Am Plan, Bachweg, Chemnitzer Str., Gornsdorfer Str., Helenenstr., Jahnsdorfer Str., Kurze Str., Lutherstr., Meinersdorfer Str., Neue Wiesenstr., Nordstr., Parkstr., Unt. Hauptstr., Wallstr., Waltherstr., Wiesenstr., Morgenröte, Salzstr., Augustusstr., Jägerstr., Melanchthonstr., Müntzerstr., Hauptstr., R.-Koch-Str., Lindenstr., Roßtaler Weg

AZURIT
Helenenstr. 9
(barrierefrei)

 

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. am 09. Juni 2024

  1. Zu wählen sind Stadträte in den Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb.
    Anzahl der zu wählenden Mitglieder: 18
    Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag: 27
    Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften: 60
  2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    1. Die Parteien und Wählervereinigungen werden hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr bei dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses im Rathaus der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstr. 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., Zimmer 0.04 (Bürgerbüro) schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine vorherige Terminvereinbarung zur persönlichen Abgabe eines Wahlvorschlages wird erbeten.
    2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.
  3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
    1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge der §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen.Dem Wahlvorschlag sind die in § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:
      • Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
      • Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,
      • Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
      • im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
      • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
      • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,
      • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
    2. Wählbar in den Stadtrat sind die Bürger der Stadt, sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Bürger der Stadt ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde bzw. Stadt des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. Nicht wählbar ist nach § 31 Absatz 2 SächsGemO, wer
      – vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2 SächsGemO),
      – infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
      -als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
    3. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
      – einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
      – einer Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)
      hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen. Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
    4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
    5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
  4. Vordrucke
    Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten
    Montag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
    Dienstag & Donnerstag 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
    Freitag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
    im Bürgerbüro der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstr. 5, 09380 Thalheim/Erzgeb. erhältlich.
  1. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
    1. Jeder Wahlvorschlag muss von 60 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
    2. Die Unterstützungsunterschriften für die Stadtratswahl in der Stadt Thalheim/Erzgeb. können nach Einreichung des Wahlvorschlags, während der allgemeinen Öffnungszeiten
      Montag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
      Dienstag & Donnerstag 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
      Freitag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
      im Bürgerbüro der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstr. 5, 09380 Thalheim/Erzgeb. bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, geleistet werden. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses spätestens bis zum 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
    3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
      a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
      b) seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist
      bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtratvertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.
  2. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
    Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).
  1. Verbundene Wahlen
    1. Die Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. ist gemäß § 57 Absatz 1 KomWG mit der Kreistagswahl des Erzgebirgskreises verbunden.
    2. Alle Kommunalwahlen werden gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

Thalheim/Erzgeb., den 21.02.2024
Nico Dittmann
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. am 09. Juni 2024 als pdf zum Download

Sanierung des Hochhauses, Stadtbadstraße 36 in 09380 Thalheim – Baustart –

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein selbstbestimmtes Leben im Alter führen und nicht einsam sein, dies wünschen sich viele Menschen. Verbunden mit einer guten Versorgung und der Möglichkeit einer Unterstützung im Alltag möchte die Wohnungsbaugesellschaft mbH „Zwönitztal“ dieses sogenannte „Service-Wohnen“ künftig im Hochhaus Stadtbadstraße 36 unter Einbeziehung von Servicepartnerinnen und Servicepartnern und im Rahmen eines umfassenden Umbaus anbieten.

Dieses bereits seit längerem und mit über 6 Mio. Euro Baukosten geplante Modernisierungsvorhaben wird die stadteigene Wohnungsbaugesellschaft nun in die Tat umsetzen. Der Baustart erfolgt im Mai 2022. Die Fertigstellung der Gesamtmaßnahme ist für das 3./4. Quartal 2023 geplant. Gefördert wird das Vorhaben teilweise durch die SAB sowie die Stadt Thalheim im Rahmen des Programms „SSP Stadtmitte“.

In den nächsten zwei Jahren entsteht ein neuer Eingangsbereich samt Anbau als Wohngebietstreff. Der ebenerdige, barrierefreie Aufenthaltsraum ist für kleinere Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Gebäudenutzer sowie von Personen aus dem Wohnumfeld vorgesehen. Darüber hinaus werden Räumlichkeiten für eine Tagespflege, die Einrichtung einer Sozialstation sowie weitere Möglichkeiten für Dienstleistungsangebote, u.a. für eine Arztpraxis, zur Verfügung gestellt.

Nach Fertigstellung des Umbaus, welcher im bewohnten Zustand erfolgt, stehen insgesamt 96 Wohneinheiten, eine Ferienwohnung und Gewerbeeinheiten zur Verfügung.
Neben den bereits vorhandenen 1-Raum-Wohungen von ca. 36 m² und den 2-Raum-Wohungen von 53 m², werden durch Wohnungszusammenlegungen neue 2 kleine 2-Raum-Wohnungen von ca. 47 m² und 3-Raum-Wohnungen von ca. 69 m² entstehen. Die modernen, altersfreundlichen und barrierearmen Wohnungen sind durch die beiden Fahrstühle mühelos erreichbar.

Weiterhin werden im Zuge der Maßnahme unter anderem die Treppenräume, Flure, Balkone und die Außenanlage attraktiv und neu gestaltet. Eine kleine parkähnliche Anlage trägt bei Mieterinnen und Mieter und Besucherinnen und Besucher des Wohngebietstreffs zur Wohlfühlatmosphäre bei und lädt zu einem gemeinsamen Schwätzchen oder Kaffeegenuss im Freien ein.

Die Komplexmaßnahme wird von einem motivierten, kompetenten und sympathischen Planungsteam der IGC GmbH Dresden begleitet.

Bezugsfertig wird das Gebäude planmäßig ab 4. Quartal 2023 sein. Nutzen Sie bereits jetzt die Chance und bewerben Sie sich für eine Wohnung.

 

Stadtverwaltung Thalheim/Erzgeb.
Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb.
Pressestelle
Michéle Fankhänel
Telefon 03721 262-26 pressestelle@thalheim-erzgeb.de

 

WBG mbH „Zwönitztal“
Stadtbadstraße 20, 09380 Thalheim/Erzgeb.
Presseanfragen
Ulla Stecher
Telefon 03721/ 6070-0
post@wbg-thalheim.de

Anfragen für Interessierte
Frau Dietze
Telefon 03721/ 6070-14
a.dietze@wbg-thalheim.de

 

Aufhebung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Thalheim

In seiner Sitzung am 09.12.2021 hat der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. über die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Thalheim“ beschlossen. Mit ortsüblicher Bekanntmachung im Stadtanzeiger am 15.12.2021 wurde die entsprechende Aufhebungssatzung rechtsverbindlich.

Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung ist das Sanierungsgebiet entsprechend Baugesetzbuch abzurechnen.

Für die Beitragspflichtigen, die in Form sogenannter Ablösebeträge die sanierungsbedingten Wertsteigerungen ihres Grundstückes bereits beglichen haben, endet das Verfahren, indem die Sanierungsvermerke aus dem Grundbucheintrag gelöscht werden. Die hierfür notwendigen Anträge werden derzeit von der Stadtverwaltung vorbereitet und dann beim Grundbuchamt eingereicht. Die betroffenen Grundstückseigentümer müssen nichts veranlassen.

Die Beitragspflichtigen, die keine vorzeitigen Ablösebeträge bezahlt haben, haben für die Wertsteigerung ihres Grundstückes einen Ausgleichsbeitrag zu leisten. Um diesen festsetzen zu können, müssen Gutachten von den betroffenen Grundstücken erstellt werden. Diese Einzelgutachten spiegeln die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung wider. Die Beauftragung der Gutachten wird gegenwärtig von der Stadtverwaltung geplant. Auf Grundlage der Gutachten werden die Beitragsbescheide erstellt und versandt. Vorgesehen ist, die Beitragsbescheide bis Ende des Jahres 2023 an die betroffenen Zahlungspflichtigen zuzustellen. Der Zeitraum hängt jedoch stark von der Erstellung der externen Gutachten ab und kann insofern noch abweichen.

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung werden für Bauvorhaben auch keine Sanierungsvereinbarungen und Sanierungsrechtlichen Genehmigungen mehr benötigt. Dies hat aber auch zur Folge, dass bei der Stadt keine Neuanträge mehr auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f, 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) gestellt werden können. Bereits genehmigte Altanträge werden bis zum Abschluss der bewilligten Baumaßnahmen weiter bearbeitet.

Die Satzung zum Sanierungsgebiet, einschließlich der dazugehörigen Karte, sowie die Aufhebungssatzung kann jederzeit auf der Internetseite der Stadt Thalheim/Erzgeb. und bei Bedarf auch vor Ort eingesehen werden. Bei Fragen können sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger gern an die zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung (Tel. 03721/262-36 oder 03721/262-18; E-Mail: poststelle@thalheim-erzgeb.de) wenden.

Information der Stadt Thalheim/Erzgeb. zur nachträglichen Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 10.02.2022 (Beschluss-Nr. BV-SR-834-2022) hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 06.04.2022 verfügt, den folgenden Weg nachträglich in das o. g. Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze einzutragen:

  1. 45 „Fußweg zum Bahnhof“.

Alle Einzelheiten (z. B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem Entwurf des neu angelegten Karteiblattes in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus der dazugehörigen Karte.

Die Eintragungsverfügung mit dem Entwurf des Karteiblattes und der dazugehörigen Karte liegt für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe, somit für den Zeitraum vom 21.04.2022 bis zum 20.10.2022, in der Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., im Bürgerbüro während der Sprechzeiten (Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr – 14:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr – 18:00 Uhr) zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie wird in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Stadt Thalheim/Erzgeb. eingestellt. Die Verfügungen mit Anlagen finden Sie hier:

  1. 045 BÖW EV Fußweg Bahnhof

Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.04.2022 durch Veröffentlichung im Thalheimer Stadtanzeiger.  Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

Thalheim/Erzgeb., 20.04.2022

Nico Dittmann

Bürgermeister

Information der Stadt Thalheim/Erzgeb. zur nachträglichen Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Feld- und Waldwege

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund der Stadtratsbeschlüsse vom 10.02.2022 (Beschluss-Nr. BV-SR-835-2022, BV-SR-836-2022, BV-SR-832-2022, BV-SR-833-2022) hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 05.04. bzw. 06.04.2022 verfügt, die folgenden Wege/ Wegeabschnitte nachträglich in das o. g. Bestandsverzeichnis der öffentlichen Feld- und Waldwege einzutragen:

  1. 6 „Weg von der Stollberger Straße bis zum Rundwanderweg“
  2. 7 „Weg zur Gartenanlage Steyerberg“
  3. 10 „Abzweig vom Weg nach Hormersdorf“
  4. 11 „Weg zur Rentners Ruh“.

Alle Einzelheiten (z. B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den Entwürfen der neu angelegten Karteiblätter in der Anlage zur jeweiligen Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

Die Eintragungsverfügungen mit den Entwürfen der Karteiblätter und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe, somit für den Zeitraum vom 21.04.2022 bis zum 20.10.2022, in der Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., im Bürgerbüro während der Sprechzeiten (Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr – 14:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr – 18:00 Uhr) zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Stadt Thalheim/Erzgeb. eingestellt. Die Verfügungen mit Anlagen finden Sie hier:

  1. 006 ÖFW EV Weg Stollberger Straße
  2. 007 ÖFW EV Weg KGA Steyerberg
  3. 010 ÖFW EV Abzweig Hormersdorfer Weg
  4. 011 ÖFW EV Weg Rentners Ruh

Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.04.2022 durch Veröffentlichung im Thalheimer Stadtanzeiger. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

Außerdem hat die Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb. mit den Eintragungsverfügungen vom 05.04.20222 und vom 06.04.2022 verfügt, das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Feld- und Waldwege für die folgenden Wege gemäß § 4 Satz 7 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. der Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:

  1. Nr. 6 „Weg von der Stollberger Straße bis zum Rundwanderweg“
  2. Nr. 7 „Weg zur Gartenanlage Steyerberg“.

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in den oben bezeichneten Karteiblättern an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Die Einzelheiten der Verfügung (z. B. Änderungen der Bezeichnung der Straße, der Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, der Angaben zu betroffenen Flurstücken, der Straßenlänge, der Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den Entwürfen der Neufassung der Karteiblätter in der Anlage zu den Eintragungsverfügungen. Aufgrund des Umfangs der Alt- und Neueintragungen wird im Bestandsverzeichnis der öffentlichen Feld- und Waldwege das bestehende Karteiblatt Nr. 6 bzw. Nr. 7 gelöscht und durch jeweils ein neu geschriebenes Karteiblatt ersetzt.

Die Eintragungsverfügungen mit den als Anlage dazugehörigen Entwürfen der neuen Karteiblätter liegen ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen, somit für den Zeitraum vom 21.04.2022 bis zum 04.05.2022 in der Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., im Bürgerbüro während der Sprechzeiten (Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr – 14:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr – 18:00 Uhr) zur Einsicht aus. Die Verfügung mit den Anlagen finden Sie unter dem oben angefügten Link des betroffenen Bestandsverzeichnisses.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der zweiwöchigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungs-urkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

Thalheim/Erzgeb., 20.04.2022

Nico Dittmann

Bürgermeister