Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 10.02.2022 (Beschluss-Nr. BV-SR-834-2022) hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 06.04.2022 verfügt, den folgenden Weg nachträglich in das o. g. Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze einzutragen:
- 45 „Fußweg zum Bahnhof“.
Alle Einzelheiten (z. B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem Entwurf des neu angelegten Karteiblattes in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus der dazugehörigen Karte.
Die Eintragungsverfügung mit dem Entwurf des Karteiblattes und der dazugehörigen Karte liegt für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe, somit für den Zeitraum vom 21.04.2022 bis zum 20.10.2022, in der Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., im Bürgerbüro während der Sprechzeiten (Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr – 14:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr – 18:00 Uhr) zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie wird in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Stadt Thalheim/Erzgeb. eingestellt. Die Verfügungen mit Anlagen finden Sie hier:
Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.
Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.04.2022 durch Veröffentlichung im Thalheimer Stadtanzeiger. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.
Thalheim/Erzgeb., 20.04.2022
Nico Dittmann
Bürgermeister