Stadt Thalheim/Erzgeb.

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. am 09. Juni 2024 - Thalheim im Erzgebirge

Thalheim AKTUELL

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. am 09. Juni 2024

  1. Zu wählen sind Stadträte in den Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb.
    Anzahl der zu wählenden Mitglieder: 18
    Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag: 27
    Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften: 60
  2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    1. Die Parteien und Wählervereinigungen werden hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr bei dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses im Rathaus der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstr. 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., Zimmer 0.04 (Bürgerbüro) schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine vorherige Terminvereinbarung zur persönlichen Abgabe eines Wahlvorschlages wird erbeten.
    2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.
  3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
    1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge der §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen.Dem Wahlvorschlag sind die in § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:
      • Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
      • Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,
      • Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
      • im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
      • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
      • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,
      • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
    2. Wählbar in den Stadtrat sind die Bürger der Stadt, sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Bürger der Stadt ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde bzw. Stadt des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. Nicht wählbar ist nach § 31 Absatz 2 SächsGemO, wer
      – vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2 SächsGemO),
      – infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
      -als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
    3. Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
      – einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
      – einer Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)
      hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen. Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
    4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
    5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
  4. Vordrucke
    Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten
    Montag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
    Dienstag & Donnerstag 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
    Freitag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
    im Bürgerbüro der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstr. 5, 09380 Thalheim/Erzgeb. erhältlich.
  1. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
    1. Jeder Wahlvorschlag muss von 60 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
    2. Die Unterstützungsunterschriften für die Stadtratswahl in der Stadt Thalheim/Erzgeb. können nach Einreichung des Wahlvorschlags, während der allgemeinen Öffnungszeiten
      Montag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
      Dienstag & Donnerstag 8:00 Uhr – 18:00 Uhr
      Freitag 8:00 Uhr – 14:00 Uhr
      im Bürgerbüro der Stadt Thalheim/Erzgeb., Hauptstr. 5, 09380 Thalheim/Erzgeb. bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, geleistet werden. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei dem Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses spätestens bis zum 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
    3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
      a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
      b) seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist
      bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtratvertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.
  2. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
    Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).
  1. Verbundene Wahlen
    1. Die Wahl zum Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. ist gemäß § 57 Absatz 1 KomWG mit der Kreistagswahl des Erzgebirgskreises verbunden.
    2. Alle Kommunalwahlen werden gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

Thalheim/Erzgeb., den 21.02.2024
Nico Dittmann
Bürgermeister

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